Art. 5 Abs. 2 des Reglements schreibt vor, dass bei Neubauten, grösseren Aus- oder Umbauten und bei Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen auf privatem Grund ausreichend Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen seien. Mit dem Abstellen auf die Neu- und grösseren Umbauten bezüglich der Erstellungspflicht von Parkplätzen knüpft das BZR an Begriffe aus dem Baurecht an. Deshalb war im Rahmen des Verfahrens vor Kantonsgericht insbesondere Gegenstand einlässlicher Auseinandersetzung, was unter dem Begriff der Renovation (die keine Parkplatzerstellungspflicht indiziere) und was unter einem sog. Umbau (der zur Erstellung von Autoabstellplätzen verpflichte) zu verstehen sei.