6.1 Die Gemeinde stützt die von ihr verfügte Pflicht zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe insbesondere auf die in E. 5.3 und 5.4 erwähnten Art. 72 lit. a und b BZR sowie auf Art. 5 und 6 des Reglements. Art. 72 BZR spricht von der Pflicht, u.a. bei grösseren Umbauten auf privatem Grund ausreichende Abstellflächen anzulegen. Art. 5 Abs. 2 des Reglements schreibt vor, dass bei Neubauten, grösseren Aus- oder Umbauten und bei Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen auf privatem Grund ausreichend Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen seien.