6. Umstritten ist vorliegend die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe in der Höhe von Fr. 10 000.--. Diese Pflicht hat keinen selbständigen Charakter; sie hängt sowohl in Bezug auf ihren Bestand als auch in Bezug auf die Höhe von der primären Verpflichtung ab, bei Neu- und grösseren Umbauten Abstellplätze anzulegen (Art. 72 lit. a und b BZR; BGE 131 I 7 E. 4.2 und 4.3; Urteil des Bundesgerichtes 1P.693/2004 vom 15. Juli 2005 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5;