Die Erstellungspflicht wird beim Vorliegen eines baubewilligungspflichtigen Tatbestandes aktuell. Ebenso die Erwerber von Bauten und Anlagen (die nach dem 5. April 1995 einen abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt haben), die den Nachweis für die bereits bezahlte Ersatzabgabe nicht erbringen können, haben der Gemeinde eine angemessene, zweckgebundene Ersatzabgabe zu leisten. -9-