Die Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen kann auch auf fremden Boden erfüllt werden, allerdings nur soweit, als diese nicht vom Bedarf des fremden Grundstücks bereits belastet sind. Werden Parkplätze auf einer Nachbarparzelle erstellt oder ausserhalb des Gemeindeterritoriums der Gemeinde Y___________ nachgewiesen, ist eine Dienstbarkeit einzuräumen und im Grundbuch ebenfalls zu Gunsten der Gemeinde Y___________ einzutragen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Rechts und die mit der Gemeinde I___________ getroffenen Vereinbarungen über die Parkplatzbenützung auf Gebiet der Gemeinde I___________.