Art. 5 Das Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Wegen ist nur dort gestattet, wo dies durch Vorschriften oder Bezeichnungen der Gemeinde erlaubt ist. Alle Motorfahrzeuge sollen grundsätzlich auf Privatgrund abgestellt werden können. Bei Neubauten, grösseren Aus- oder Umbauten und bei Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund ausreichend Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen. Die Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen kann auch auf fremden Boden erfüllt werden, allerdings nur soweit, als diese nicht vom Bedarf des fremden Grundstücks bereits belastet sind.