BZR führt weiter aus: Ist die Errichtung von Parkplätzen auf eigenem Grund nicht möglich, ist der Grundeigentümer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beiträgen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an anderem Ort zu verpflichten. Die Höhe der Beitragssumme wird vom Gemeinderat bestimmt. 5.4 Schliesslich ist noch das Reglement betreffend Parkplatzersatzabgaben der Gemeinde Y___________ vom 9. Juni 2008 (Reglement; homologiert durch den Staatsrat am 12. August 2008) einschlägig. Art. 5 und 6 des Reglements halten fest was folgt: