5.3 Auf der Grundlage dieser kantonalen Bestimmungen hat die Gemeinde die Pflicht zur Bezahlung von Parkplatzersatzabgaben im Bau- und Zonenreglement der G___________, F___________ und H___________ vom 28. September 1975 (BZR; homologiert durch den Staatsrat am 30. November 1977) normiert. In Art. 72 lit. a BZR hielt sie fest, dass bei Neubauten und grösseren Umbauten in den Dorfgebieten auf privatem Grund ausreichende Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen sind. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens ein Garagen- oder Abstellplatz zu entfallen. Art. 72 lit. b BZR führt weiter aus: