Gemeinschaftsanlage als unzweckmässig erweist (Art. 26 Abs. 2 lit. b BauG). In Gebieten, die nach der Ortsplanung vom privatem Motorfahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind, dürfen keine oder nur eine beschränkte Anzahl von Abstellplätzen, Garagen, Einstellhallen oder Parkhäuser errichtet werden (Art. 26 Abs. 2 lit. c BauG).