5.2 Das Strassengesetz vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1) nimmt explizit auf die Parkplatzbenutzungsgebühren Bezug. In Art. 215 Abs. 1 StrG bestimmt es, dass der Bauherr, sofern die Verhältnisse es erfordern, bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage, deren Benützung einen namhaften Motorfahrzeugverkehr zur Folge hat, die erforderlichen Abstellplätze und Zufahrten für Motorfahrzeuge der Benützer und Besucher der Anlage schaffen muss, und zwar auf privatem Grund, nötigenfalls ausserhalb der Bauzone. Überdies sieht Art. 26 Abs. 1 des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG;