5.1 Das Steuergesetz vom 10. März 1976 (SteuerG; SGS/VS 642.1) bestimmt, dass die Gemeinden neben den in Art. 175 SteuerG erwähnten Steuern Taxen und Bussen erheben und über die anderen in der besonderen Gesetzgebung vorgesehenen Einkünfte verfügen (Art. 226 Abs. 1 SteuerG). Art. 105 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS/VS 175.1) führt weiter aus, dass die Gebühren, welche die öffentlichrechtlichen Körperschaften für Dienstleistungen auf Grund der Sondergesetzgebung erheben, der Abschreibung, den Investitionen, den Unterhaltsund Betriebskosten sowie der Schaffung eines Erneuerungsfonds Rechnung zu tragen haben (Art. 105 Abs. 1 GemG).