Der Staatsrat hat die Erhebung der Parkplatzersatzabgabe in seinem Entscheid vom 23. März 2011 geschützt (Ziff. 1 des Dispositivs des staatsrätlichen Entscheides vom 23. März 2011 e contrario; vgl. auch E. 3 und 4 desselben Entscheides). Dagegen hat der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. In einem ersten Schritt werden vorliegend die gesetzlichen Grundlagen des kantonalen und des kommunalen Rechts dargelegt, welche die Gemeinde zur Erhebung von Ersatzabgaben im Allgemeinen und von Parkplatzersatzabgaben im Besonderen ermächtigen: