Hintergrund abzusehen: Die Rückweisung würde ohnehin nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1). 4.5 Auf Grund der Ausführungen in E. 4.1 bis 4.4 gelangt das Kantonsgericht mithin zum Schluss, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör weder vor der Gemeinde noch im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens vor dem Staatsrat verletzt worden ist. -7-