2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa). Das ist vorliegend der Fall: Der Staatsrat hat sich in seinem Entscheid vom 23. März 2011 einlässlich mit der dem Beschwerdeführer auferlegten Pflicht zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe auseinandergesetzt. Die Begründung des Staatsrates erscheint dem Kantonsgericht genügend und nachvollziehbar: