Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden: Nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts hat die Gemeinde ihre Verfügung vom 15. September/17. Dezember 2008, mit dem sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe in der Höhe von total Fr. 10 000.-- verpflichtet hat, genügend und verständlich begründet: Aus der Verfügung gehen sowohl die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich die Gemeinde stützt, als auch ihre Bemessungsgrundlagen klar hervor.