4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Staatsrat nicht geltend gemacht hat, dass die Verfügung der Gemeinde vom 15. September/17. Dezember 2008 zu wenig respektive auf eine Art und Weise begründet sei, die er nicht nachvollziehen könne und die deshalb eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs konstituiere. Macht er dies nun erstmals vor Kantonsgericht geltend, schenkt er dem Devolutiveffekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu wenig Beachtung: Der Devolutiveffekt bewirkt, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt.