4. Der Beschwerdeführer macht als Erstes eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde geltend. Letztere habe die angefochtene Verfügung falsch begründet. Die (richtige) Begründungspflicht ergebe sich jedoch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, zu erkennen, von welchen Überlegungen sich die Gemeinde habe leiten lassen. Deshalb sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.