Zu guter Letzt ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens wiederholt Gelegenheit hatte, sich ausführlich zu äussern. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen.