Vor diesem Hintergrund würde eine Ortsschau ins Leere laufen. Im Übrigen ist – wie in den nachfolgenden Erwägungen noch darzulegen sein wird – entgegen der Ansicht des Staatsrates und der Gemeinde der Umfang der Umbauarbeiten nicht (allein) ausschlaggebend für die Beantwortung der umstrittenen Frage, ob die Gemeinde dem Beschwerdeführer zu Recht die Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe auferlegt hat. Zu guter Letzt ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens wiederholt Gelegenheit hatte, sich ausführlich zu äussern.