Der Staatsratsentscheid ist für ihn teilweise negativ ausgefallen, weil die von der Gemeinde auferlegte Pflicht zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe durch den Staatsrat geschützt worden ist. Deshalb ist der Beschwerdeführer durch den Staatsratsentscheid berührt; er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. 46 und 48 VVRG). -4-