Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, bis am 2. September 2011 zu den Beschwerdeantworten des Staatsrates und der Gemeinde Stellung zu nehmen, wovon er keinen Gebrauch machte. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt. Erwägungen