Die Gemeinde nahm am 7. Juli 2011 Stellung und stellte folgende Rechtsbegehren: „Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, abzuweisen und der Bauentscheid betr. Parkplatzersatzabgabe zu bestätigen [Ziff. 1]. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt wer rechtens [Ziff. 2].“ Die Gemeinde machte insbesondere geltend, die Anforderungen an einen Umbau, der eine Parkplatzersatzabgabepflicht nach sich ziehe, seien erfüllt. Ihr Reglement betreffend Parkplatzersatzabgaben sei vom Staatsrat homologiert worden, weshalb darin mit Bestimmtheit keine Kompetenzüberschreitung enthalten sei und sie sich zu Recht darauf berufe.