Gemeinde aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Begründung führte er an, dass er sein Haus bloss renoviert und nicht umgebaut habe, weshalb die Voraussetzungen für die Pflicht zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe (die auf grössere Umbauten abstellten) nicht erfüllt seien. Überdies habe die Gemeinde in ihren kommunalen Reglementen den Kreis der Abgabepflichtigen in unzulässiger Weise erweitert, indem sie das Kriterium des Mehrbedarfs nicht in die Regelung mit einbezogen habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht verpflichtet, die Parkplatzersatzabgabe in der Höhe von Fr. 10 000.-- zu leisten.