C. Mit Urteil vom 23. März 2011 entschied der Staatsrat, dass die Verwaltungsbeschwerde vom 8. Januar 2009 teilweise gutgeheissen, Ziff. 4.7 der Baubewilligung der Gemeinde vom 15. September/17. Dezember 2008 im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Angelegenheit zum Erlass einer neuen Verfügung an die Gemeinde zurückgewiesen werde. Die Kosten von Verfahren und Entscheid in der Höhe von Fr. 800.-- wurden X___________ nur zur Hälfte auferlegt; die andere Hälfte wurde nicht erhoben. Überdies wurde X___________ zu Lasten der Gemeinde eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 50.-- zugesprochen (er war bis zu jenem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten).