die Kosten von Verfahren und Entscheid X___________ aufzuerlegen. Mit Stellungnahme vom 22. September 2009 ergänzte X___________ seine Anträge vom 8. Januar 2009 dahingehend, dass ihm ebenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Überdies beantragte er, dass die Kosten von Verfahren und Entscheid der Gemeinde aufzuerlegen seien. Die Gemeinde hielt in ihrer Duplik vom 30. November 2009 an den Rechtsbegehren ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August 2009 fest.