B. Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 legte X___________ dagegen Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis (Staatsrat) ein und ersuchte dabei um Aufhebung der von der Gemeinde erhobenen Gebühren gemäss Ziff. 4.4, 4.7 und 5.9 des Bauentscheides. Vom 20. Februar 2009 bis zum 30. Juli 2009 wurde das Verfahren auf Gesuch der Gemeinde hin sistiert, damit die Gemeinde weitere Abklärungen treffen konnte. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Juni 2009 nahm der Staatsrat das Verfahren wieder auf. In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August beantragte die Gemeinde, dass die Verwaltungsbeschwerde abzuweisen und ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. Ausserdem seien