{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-91_2012-03-30.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/87721ba7875683c42a6cd3e7571f36af/file/", "Checksum": "9bead7bce67fed52a0351e6975db6473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.03.2012 A1 11 91"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 30.03.2012 A1 11 91"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 30.03.2012 A1 11 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 91         URTEIL VOM 30. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________ und B___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde Y___________"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:19", "Checksum": "2c21a2681f2463278b8908f3abff0530", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.03.2012 A1 11 91\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 91         URTEIL VOM 30. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________ und B___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde Y___________\n\n6.6.2 Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Aussagen rund Fr. 250 000.-- in sein\nHaus investiert. Die Gemeinde bestritt dies, ohne jedoch einen höheren oder tieferen\nBetrag anzugeben. Wie bereits ausgeführt kommt es auf die Investitionssumme allein\nnicht an. Sie hängt unter anderem auch vom Wert der Materialien ab, die eingebaut\nwerden. Daraus kann nichts über den Einfluss auf das Verkehrsvolumen abgeleitet\nwerden.\n\n6.6.3 Ungeachtet der Investitionssumme ist zu erwähnen, dass der Wohnraum des\nBeschwerdeführers nicht vergrössert worden ist. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer\ngab im Rahmen seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Mai 2011 (S. 9) sogar\nzu Bedenken, dass er durch die aufwendige Innenisolation sogar über 10% seines\n- 12 -\n\nWohnraumes verloren habe; seine Nettowohnfläche habe sich von 216 m2 auf 196 m2\nreduziert. Der Beschwerdeführer liess die beiden Wohnungen auch nicht in eine\ngrössere Anzahl Zimmer aufteilen, was unter Umständen dazu hätte führen können,\ndass das Haus zukünftig von mehr Personen bewohnt gewesen wäre als bisher, was\nwiederum ein grösseres Verkehrsvolumen nach sich hätte ziehen können\n\n6.6.4 Die Anzahl der Wohnungen im Haus blieb ebenfalls unverändert. Sowohl vor als\nauch nach dem Umbau befanden sich zwei Wohnungen in dem Haus. Insofern ist nicht\neinzusehen, wie der realisierte Umbau einen Anstieg des Verkehrs vom Haus des\nBeschwerdeführers weg respektive zu dessen Haus hin führen könnte.\n\n6.6.5 Von einem markanten Mehrverkehr könnte zum Beispiel dann gesprochen\nwerden, wenn das Haus vor dem Umbau rein privat genutzt, seit dem Umbau jedoch\ngeschäftlichen Zwecken mit Publikumsverkehr zur Verfügung gestellt worden wäre. Zu\ndenken ist an die Eröffnung eines Verkaufslokals im Erdgeschoss oder einer\nArztpraxis. Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Bereits vor dem Umbau\nwurden die beiden Wohnungen des Hauses des Beschwerdeführers rein privat\ngenutzt. Der Beschwerdeführer setzt den Gebrauch als Hauptwohnung (mithin zu\nausschliesslich privatem Zweck) auch nach dem Umbau fort. Deshalb ist nicht\neinzusehen, weshalb dieser Umbau zu einem Mehrverkehr führen sollte.\n\n6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten was folgt: Der Beschwerdeführer hat sein Haus\nzwar unbestrittenermassen mittels beträchtlicher Investitionen umgebaut. Der Umbau\ndes Hauses zieht jedoch keinen Mehrverkehr nach sich: Sowohl die Anzahl der\nWohnungen im Haus als auch die Anzahl der Zimmer in den Wohnungen blieben\nunverändert. Die getätigten Investitionen brachten auch keine Zweckänderung mit sich.\nDer Umbau mündete deshalb keineswegs in einer Steigerung der\nVerkehrsbewegungen zum Haus des Beschwerdeführers hin respektive von diesem\nweg. Mangels des Mehrverkehrs ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, einen\nParkplatznachweis zu erbringen oder eine Parkplatzersatzabgabe zu bezahlen. Die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2011 ist deshalb\ngutzuheissen und der Entscheid des Staatsrates vom 23. März 2011 aufzuheben,\nsoweit er die Pflicht des Beschwerdeführers zur Bezahlung einer\nParkplatzersatzabgabe bestätigt.\n\n7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Gemeinde als unterliegend. Den\nBehörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen\nWirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien\noder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten\nauferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Es liegen keine Gründe vor, von dieser Regel\nabzuweichen.\n\nAls obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine\nParteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv\nbeziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus\nBilligkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2\n- 13 -\n\nVVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die\nberechtigte Partei sowie die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes\nbetreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder\nVerwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8), die in Anwendung\nder Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren\nzwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Der Beschwerdeführer\ndringt vorliegend mit seinen Begehren vollumfänglich durch. Deshalb rechtfertigt es\nsich, aufgrund dieses Umstandes, der Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit\ndes Falls sowie des geschätzten Aufwands, dem Beschwerdeführer zu Lasten der\nGemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 1 500.-- zuzusprechen.\n\nDemnach erkennt das Kantonstgericht:\n\n1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen.\n\n2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.\n\n3. Die Gemeinde bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der\nHöhe von Fr. 1 500.--.\n\n4. Dieses Urteil ist dem Beschwerdeführer, der Gemeinde und dem Staatsrat\nschriftlich mitzuteilen.\n\nSitten, 30. März 2012\n"}