{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-91_2012-03-30.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/87721ba7875683c42a6cd3e7571f36af/file/", "Checksum": "9bead7bce67fed52a0351e6975db6473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.03.2012 A1 11 91"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 30.03.2012 A1 11 91"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 30.03.2012 A1 11 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 91         URTEIL VOM 30. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________ und B___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde Y___________"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:19", "Checksum": "2c21a2681f2463278b8908f3abff0530", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.03.2012 A1 11 91\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 91         URTEIL VOM 30. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________ und B___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde Y___________\n\n6.4 Vorliegend ist nicht allein auf den Begriff des grösseren Umbaus abzustellen. Von\nBedeutung ist darüber hinaus, dass sowohl das BauG als auch das StrG explizit am\nMehrverkehr anknüpfen, den die Umbauten nach sich ziehen. Gemäss BauG muss der\nBauherr bei der Ausführung von Bauten und Anlagen sowie bei der Zweckänderung\nbestehender Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe eine\nfür den verursachten Mehrbedarf ausreichende Zahl von Abstellplätzen für\nMotorfahrzeuge gewährleisten (Art. 26 Abs. 1 BauG). Art. 215 Abs. 1 StrG unterstellt\njene baulichen Anlagen einem Parkplatznachweis, die bei Neuerstellung,\nZweckänderung oder Erweiterung einen namhaften Motorfahrzeugverkehr zur Folgen\nhaben. Daraus hat das Kantonsgericht bereits in der Vergangenheit konkludiert, dass\nes im öffentlichen Interesse liege, die Grundeigentümer, die durch Neu- und grössere\nUmbauten einen zusätzlichen Bedarf nach Parkmöglichkeiten schaffen, zur Erstellung\nvon eigenen oder zur Abgeltung von Parkplätzen zu verpflichten. „Bei\nZweckänderungen und bei Um- oder Anbauten von bestehenden Gebäuden […]\nverlangt das Rechtsgleichheitsgebot allenfalls eine neue oder zusätzliche Abgabe.\nUmgekehrt verlangt das Gleichheitsgebot aber auch, dass sich die Nachforderung in\nihrem Umfang auf die Änderung resp. Erhöhung der Bemessungsgrundlage\nbeschränkt [Urteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3.3].“ Auch das\nBundesgericht stellt bei Fragen im Zusammenhang mit Parkplatzersatzabgaben immer\nwieder auf den durch den Umbau hervorgerufenen Mehrverkehr ab (Urteil des\nBundesgerichts 1P.511/2004 vom 19. Januar 2005 E. 2.; 1P.661/2002 vom\n14. Juli 2003 E. 3).\n\n6.5 Die Gemeinde hat sowohl in Art. 72 BZR als auch in den Art. 5 und 6 des\nReglements eine gesetzliche Grundlage für die Pflicht zum Parkplatznachweis\nrespektive subsidiär zur Leistung einer Parkplatzersatzabgabe geschaffen. Weder das\nBZR noch das Reglement stellen jedoch auf den Mehrverkehr ab, sondern setzen\nallein bei den getätigten Investitionen an: Das BZR spricht von grösseren Umbauten;\ndas Reglement lässt sogar das blosse „Vorliegen eines baubewilligungspflichtigen\nTatbestandes“ genügen, um die Eigentümer von Bauten und Anlagen zur Erstellung\nvon Abstellflächen für Motorfahrzeuge zu verpflichten. Im Lichte der kantonalen\nGesetzgebung (Art. 26 Abs. 1 BauG und Art. 215 Abs. 1 StrG) sowie der kantonalen\n- 11 -\n\nund bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1P.511/2004 vom\n19. Januar 2005 E. 2.; 1P.661/2002 vom 14. Juli 2003 E. 3; Urteil des Kantonsgerichts\nA1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3.3) ist dieser Anwendungsbereich zu weit. Würde\nman auf das BZR und das Reglement abstellen, liesse sich schlussfolgern, dass selbst\nder Einbau neuer sanitärer Installationen (wie z.B. teurer Küchen und Bäder) einen\ngrösseren Umbau mit entsprechender Parkplatzersatzgabepflicht darstellten, was sich\nmit der ratio legis einer Pflicht zum Parkplatznachweis respektive zur Bezahlung einer\nParkplatzersatzabgabe - nämlich dem Auffangen eines durch den Neu- oder Umbau\nverursachten Mehrverkehrs - keinesfalls rechtfertigen liesse. Insoweit sich das\nkommunale Recht (Art. 72 BZR sowie Art. 5 und 6 des Reglements) über die Vorgaben\ndes kantonalen Rechts (Art. 215 StrG und Art. 26 BauG) hinwegsetzt - zu denken ist im\nvorliegenden Zusammenhang an die Voraussetzung, die Pflicht zum\nParkplatznachweis respektive zur Leistung einer Parkplatzersatzabgabe von einem\ndurch den Neu- oder Umbau resultierenden Mehrverkehr abhängig zu machen -, darf\nnicht darauf abgestellt werden. Eine Pflicht zum Parkplatznachweis respektive zur\nBezahlung einer Parkplatzersatzabgabe darf dem Beschwerdeführer gemäss\nkantonalem Recht und kantonaler sowie bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss\ndann auferlegt werden, wenn und soweit der Umbau zu einem Mehrverkehr führt.\n\n6.6 Auf der Suche nach einer Antwort auf die Frage, ob der Umbau des Hauses des\nBeschwerdeführers in einen Mehrverkehr gemündet habe, gelangte das\nKantonsgericht zu einem negativen Ergebnis. Nach der Meinung des Kantonsgerichts\nhat der Beschwerdeführer sein Haus nicht auf eine Art und Weise umgebaut, die\nzwangsläufig einen Mehrverkehr und damit die Pflicht zur Erstellung einer Abstellfläche\nfür Motorfahrzeuge respektive zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe nach sich\nzieht. Die folgenden Gründe haben das Kantonsgericht zu diesem Schluss geführt:\n\n6.6.1 Aus den Akten erhellt, dass das Haus bis 2004 bewohnt gewesen ist und von\n2004 bis 2008 leer stand. Die Gemeinde folgert daraus, dass das Haus baufällig und\nnicht mehr bewohnbar gewesen sei, worin ihr nicht beigepflichtet werden kann: Die\nFotos des Hauses vor dem Umbau belegen, dass sich das Haus sehr wohl in\nbewohnbarem - wenn auch vielleicht veraltetem - Zustand befand. Aus dem Umstand\nallein, dass das Haus vier Jahre lang leer stand, kann nicht konkludiert werden, dass\ndas Haus baufällig und damit überhaupt nicht mehr bewohnbar gewesen sei.\n\n"}