{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-91_2012-03-30.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/87721ba7875683c42a6cd3e7571f36af/file/", "Checksum": "9bead7bce67fed52a0351e6975db6473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.03.2012 A1 11 91"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 30.03.2012 A1 11 91"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 30.03.2012 A1 11 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 91         URTEIL VOM 30. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________ und B___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde Y___________"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:19", "Checksum": "2c21a2681f2463278b8908f3abff0530", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.03.2012 A1 11 91\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 91         URTEIL VOM 30. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________ und B___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde Y___________\n\n6. Umstritten ist vorliegend die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht zur Bezahlung\neiner Parkplatzersatzabgabe in der Höhe von Fr. 10 000.--. Diese Pflicht hat keinen\nselbständigen Charakter; sie hängt sowohl in Bezug auf ihren Bestand als auch in\nBezug auf die Höhe von der primären Verpflichtung ab, bei Neu- und grösseren\nUmbauten Abstellplätze anzulegen (Art. 72 lit. a und b BZR; BGE 131 I 7 E. 4.2 und\n4.3; Urteil des Bundesgerichtes 1P.693/2004 vom 15. Juli 2005 E. 2 mit Hinweisen;\nUrteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5; Aargauische Gerichts- und\nVerwaltungsentscheide 2001 Nr. 59 E. 4c; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des\nKausalabgaberechts, in ZBl 104/2003, S. 511). Deshalb ist vorfrageweise zu prüfen, ob\nden Beschwerdeführer überhaupt die Verpflichtung trifft, Abstellplätze anzulegen.\n\n6.1 Die Gemeinde stützt die von ihr verfügte Pflicht zur Bezahlung einer\nParkplatzersatzabgabe insbesondere auf die in E. 5.3 und 5.4 erwähnten Art. 72 lit. a\nund b BZR sowie auf Art. 5 und 6 des Reglements. Art. 72 BZR spricht von der Pflicht,\nu.a. bei grösseren Umbauten auf privatem Grund ausreichende Abstellflächen\nanzulegen. Art. 5 Abs. 2 des Reglements schreibt vor, dass bei Neubauten, grösseren\nAus- oder Umbauten und bei Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen\nauf privatem Grund ausreichend Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen seien.\nMit dem Abstellen auf die Neu- und grösseren Umbauten bezüglich der\nErstellungspflicht von Parkplätzen knüpft das BZR an Begriffe aus dem Baurecht an.\nDeshalb war im Rahmen des Verfahrens vor Kantonsgericht insbesondere Gegenstand\neinlässlicher Auseinandersetzung, was unter dem Begriff der Renovation (die keine\nParkplatzerstellungspflicht indiziere) und was unter einem sog. Umbau (der zur\nErstellung von Autoabstellplätzen verpflichte) zu verstehen sei.\n\n6.2 Vorliegend stehen indessen nicht bauspezifische Fragen im Vordergrund, sondern\nvielmehr die Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen. Selbst wenn man die vorliegend\numstrittenen Investitionen unter den Begriff des Neu- bzw. grösseren Umbaus (im\nbaurechtlichen Sinn) subsumieren wollte, könnte daraus nicht ohne weiteres auf eine\nPflicht zur Erstellung von Parkplätzen geschlossen werden. Eine strikt wörtliche\nAuslegung und baurechtliche Sichtweise würde zu kurz greifen (BGE 130 II 53 E. 3.2).\nVielmehr sind die baurechtlichen Begriffe im Lichte der ratio legis der Pflicht zur\nLeistung von Parkplatznachweisen auszulegen (einschlägig dazu das Urteil des\nKantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3).\n\n6.3 Ein Grundstückeigentümer kann in der Regel nur dann zur Erstellung einer\nAbstellfläche für Motorfahrzeuge verpflichtet werden, wenn er entweder eine Neubaute\nerstellt, eine bestehende Baute oder Anlage erweitert, ihren Zweck ändert oder\nüberhaupt grössere Umbauten tätigt (Art. 26 Abs. 1 BauG sowie Art. 215 Abs. 1 StrG).\nUnbestritten scheint mithin zu sein, dass Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen\nnicht zur Erstellung von Abstellflächen von Motorfahrzeugen verpflichtet werden\n- 10 -\n\nkönnen, solange die Bauten und Anlagen nicht erweitert, zweckentfremdet oder\ntiefgreifend umgebaut werden (Art. 26 Abs. 1 BauG und Art. 215 Abs. 1 StrG e\ncontrario). Bestehende Gebäude sind mithin grundsätzlich vom Parkplatznachweis\nentbunden (Urteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3.2). Das\nKantonsgericht hat bereits in der Vergangenheit festgehalten, dass keineswegs ein\nVerstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV vorliege, wenn nur die\nBauherren von Neu- und grösseren Umbauten zur Errichtung von Parkplätzen\nverpflichtet würden, nicht aber die Eigentümer von Altbauten. Diese Form der\nungleichen Behandlung sei im Bau- und Planungsrecht häufig, wenn verschärfte\nBauvorschriften aufgestellt würden, die nur die Eigentümer von Neu- und Umbauten\ntreffen (BGE 97 I 801 E. 5a; Urteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007\nE. 5.3.2). Es bestehe die Fiktion, dass fehlende Parkplätze für altrechtliche Bauten als\nbezahlt gälten (Urteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3.3).\n\n"}