{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-91_2012-03-30.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/87721ba7875683c42a6cd3e7571f36af/file/", "Checksum": "9bead7bce67fed52a0351e6975db6473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.03.2012 A1 11 91"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 30.03.2012 A1 11 91"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 30.03.2012 A1 11 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 91         URTEIL VOM 30. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________ und B___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde Y___________"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:19", "Checksum": "2c21a2681f2463278b8908f3abff0530", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.03.2012 A1 11 91\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 91         URTEIL VOM 30. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________ und B___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde Y___________\n\n5.2 Das Strassengesetz vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1) nimmt explizit\nauf die Parkplatzbenutzungsgebühren Bezug. In Art. 215 Abs. 1 StrG bestimmt es,\ndass der Bauherr, sofern die Verhältnisse es erfordern, bei Neuerstellung,\nZweckänderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage, deren Benützung einen\nnamhaften Motorfahrzeugverkehr zur Folge hat, die erforderlichen Abstellplätze und\nZufahrten für Motorfahrzeuge der Benützer und Besucher der Anlage schaffen muss,\nund zwar auf privatem Grund, nötigenfalls ausserhalb der Bauzone. Überdies sieht Art.\n26 Abs. 1 des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS 705.1) bei der\nAusführung von Bauten und Anlagen sowie bei der Zweckänderung bestehender\nBauten und Anlagen vor, dass der Bauherr auf dem Baugrundstück oder in dessen\nNähe eine für den verursachten Mehrbedarf ausreichende Zahl von Abstellplätzen für\nMotorfahrzeuge zu gewährleisten hat. Gemäss Art. 26 Abs. 2 BauG sind die\nGemeinden befugt, in ihren Baureglementen namentlich vorzusehen, dass von den\nPflichtigen eine angemessene Ersatzabgabe erhoben wird, wenn sie nicht\nAbstellplätze in genügender Anzahl anlegen oder sich die Beteiligung an einer\n-8-\n\nGemeinschaftsanlage als unzweckmässig erweist (Art. 26 Abs. 2 lit. b BauG). In\nGebieten, die nach der Ortsplanung vom privatem Motorfahrzeugverkehr zu entlasten\noder freizuhalten sind, dürfen keine oder nur eine beschränkte Anzahl von\nAbstellplätzen, Garagen, Einstellhallen oder Parkhäuser errichtet werden (Art. 26 Abs.\n2 lit. c BauG).\n\n5.3 Auf der Grundlage dieser kantonalen Bestimmungen hat die Gemeinde die Pflicht\nzur Bezahlung von Parkplatzersatzabgaben im Bau- und Zonenreglement der\nG___________, F___________ und H___________ vom 28. September 1975 (BZR;\nhomologiert durch den Staatsrat am 30. November 1977) normiert. In Art. 72 lit. a BZR\nhielt sie fest, dass bei Neubauten und grösseren Umbauten in den Dorfgebieten auf\nprivatem Grund ausreichende Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen sind. Dabei\nhat auf jede Wohnung mindestens ein Garagen- oder Abstellplatz zu entfallen. Art. 72\nlit. b BZR führt weiter aus: Ist die Errichtung von Parkplätzen auf eigenem Grund nicht\nmöglich, ist der Grundeigentümer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beiträgen\nan Bau und Unterhalt solcher Anlagen an anderem Ort zu verpflichten. Die Höhe der\nBeitragssumme wird vom Gemeinderat bestimmt.\n\n5.4 Schliesslich ist noch das Reglement betreffend Parkplatzersatzabgaben der\nGemeinde Y___________ vom 9. Juni 2008 (Reglement; homologiert durch den\nStaatsrat am 12. August 2008) einschlägig. Art. 5 und 6 des Reglements halten fest\nwas folgt:\n\nArt. 5\nDas Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Wegen ist nur dort gestattet, wo dies durch\nVorschriften oder Bezeichnungen der Gemeinde erlaubt ist.\nAlle Motorfahrzeuge sollen grundsätzlich auf Privatgrund abgestellt werden können. Bei Neubauten,\ngrösseren Aus- oder Umbauten und bei Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen sind auf\nprivatem Grund ausreichend Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen.\nDie Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen kann auch auf fremden Boden erfüllt werden, allerdings nur\nsoweit, als diese nicht vom Bedarf des fremden Grundstücks bereits belastet sind.\nWerden Parkplätze auf einer Nachbarparzelle erstellt oder ausserhalb des Gemeindeterritoriums der\nGemeinde Y___________ nachgewiesen, ist eine Dienstbarkeit einzuräumen und im Grundbuch ebenfalls\nzu Gunsten der Gemeinde Y___________ einzutragen.\nVorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Rechts und die mit der Gemeinde I___________\ngetroffenen Vereinbarungen über die Parkplatzbenützung auf Gebiet der Gemeinde I___________.\n\nArt. 6\nDie Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen trifft den Eigentümer der sie erfordernden Baute oder Anlage.\nIn der Regel ist dies der Grundeigentümer, bei Bauten, die aufgrund eines Baurechts errichtet werden, den\nBaurechtsnehmer als Baueigentümer und bei Fahrnisbauten deren Eigentümer. Die Erstellungspflicht wird\nbeim Vorliegen eines baubewilligungspflichtigen Tatbestandes aktuell. Ebenso die Erwerber von Bauten\nund Anlagen (die nach dem 5. April 1995 einen abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt haben), die den\nNachweis für die bereits bezahlte Ersatzabgabe nicht erbringen können, haben der Gemeinde eine\nangemessene, zweckgebundene Ersatzabgabe zu leisten.\n-9-\n\nDie Ersatzabgaben werden für die Schaffung von neuem, die Erweiterung von bestehenden, sowie die\nSanierung und den Unterhalt von öffentlich zugänglichen Abstellplätzen oder zur Beteiligung an solchen\nAnlagen an einem anderen Ort verwendet.\nDie Bezahlung der Ersatzabgabe ergibt keinen Anspruch auf dauernd verfügbare Abstellplätze.\n\n"}