{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-91_2012-03-30.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/87721ba7875683c42a6cd3e7571f36af/file/", "Checksum": "9bead7bce67fed52a0351e6975db6473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.03.2012 A1 11 91"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 30.03.2012 A1 11 91"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 30.03.2012 A1 11 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 91         URTEIL VOM 30. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________ und B___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde Y___________"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:19", "Checksum": "2c21a2681f2463278b8908f3abff0530", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.03.2012 A1 11 91\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 91         URTEIL VOM 30. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________ und B___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde Y___________\n\n4.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen\nGehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur\nAufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf\nan, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen\nStreitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres\nEntscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b\nmit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders\nschwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die\nbetroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,\ndie sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E.\n2.2; 127 V 431 E. 3d/aa). Das ist vorliegend der Fall: Der Staatsrat hat sich in seinem\nEntscheid vom 23. März 2011 einlässlich mit der dem Beschwerdeführer auferlegten\nPflicht zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe auseinandergesetzt. Die\nBegründung des Staatsrates erscheint dem Kantonsgericht genügend und\nnachvollziehbar: Der Staatsrat stellte sich – wie bereits die Gemeinde – auf den\nStandpunkt, dass es sich rechtfertige, den Beschwerdeführer auf Grund des Umfanges\nund der Intensität der Umbauarbeiten zu einer Parkplatzersatzabgabe zu verpflichten.\nSelbst wenn man also von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des\nBeschwerdeführers durch die Gemeinde ausgehen wollte (was das Kantonsgericht\nnicht tut), dürfte angenommen werden, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs\ndes Beschwerdeführers vor dem Staatsrat geheilt worden wäre. Von einer\nRückweisung der Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem\nHintergrund abzusehen: Die Rückweisung würde ohnehin nur zu einem formalistischen\nLeerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung\ngleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung\nder Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1).\n\n4.5 Auf Grund der Ausführungen in E. 4.1 bis 4.4 gelangt das Kantonsgericht mithin\nzum Schluss, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör weder\nvor der Gemeinde noch im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens vor dem\nStaatsrat verletzt worden ist.\n-7-\n\n5. Die Gemeinde hat in ihrer Baubewilligung vom 17. Dezember 2008 unter Ziff. 4.4\nFolgendes verfügt:\n\n4.4 Parkplatzersatzabgabe\nFür das Gebiet des Plateaus Y___________ ist keine Strassenerschliessung vorgesehen und es bestehen\ndamit keine Parkierungsmöglichkeiten. Die Baubewilligung wird unter Vorbehalt erteilt, dass der Bauherr\nbzw. sein Rechtsnachfolger unter Solidarbürgschaft die erforderliche Parkplatzersatzabgabe leistet. Die\nAbgabe beträgt Fr. 5 000.-- pro Parkplatz und wird wie folgt berechnet:\n2 Parkplätze à Fr. 5 000.-- Fr. 10 000.--\n\nDer Staatsrat hat die Erhebung der Parkplatzersatzabgabe in seinem Entscheid vom\n23. März 2011 geschützt (Ziff. 1 des Dispositivs des staatsrätlichen Entscheides vom\n23. März 2011 e contrario; vgl. auch E. 3 und 4 desselben Entscheides). Dagegen hat\nder Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. In einem ersten\nSchritt werden vorliegend die gesetzlichen Grundlagen des kantonalen und des\nkommunalen Rechts dargelegt, welche die Gemeinde zur Erhebung von\nErsatzabgaben im Allgemeinen und von Parkplatzersatzabgaben im Besonderen\nermächtigen:\n\n5.1 Das Steuergesetz vom 10. März 1976 (SteuerG; SGS/VS 642.1) bestimmt, dass\ndie Gemeinden neben den in Art. 175 SteuerG erwähnten Steuern Taxen und Bussen\nerheben und über die anderen in der besonderen Gesetzgebung vorgesehenen\nEinkünfte verfügen (Art. 226 Abs. 1 SteuerG). Art. 105 des Gemeindegesetzes vom\n5. Februar 2004 (GemG; SGS/VS 175.1) führt weiter aus, dass die Gebühren, welche\ndie öffentlichrechtlichen Körperschaften für Dienstleistungen auf Grund der\nSondergesetzgebung erheben, der Abschreibung, den Investitionen, den Unterhaltsund Betriebskosten sowie der Schaffung eines Erneuerungsfonds Rechnung zu tragen\nhaben (Art. 105 Abs. 1 GemG). In einem entsprechenden Reglement seien zumindest\nihr Höchstbetrag, die Erhebungsart sowie die gebührenpflichtigen Personen\nfestzusetzen (Art. 105 Abs. 2 GemG).\n\n"}