{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-91_2012-03-30.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/87721ba7875683c42a6cd3e7571f36af/file/", "Checksum": "9bead7bce67fed52a0351e6975db6473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.03.2012 A1 11 91"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 30.03.2012 A1 11 91"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 30.03.2012 A1 11 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 91         URTEIL VOM 30. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________ und B___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde Y___________"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:19", "Checksum": "2c21a2681f2463278b8908f3abff0530", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.03.2012 A1 11 91\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 91         URTEIL VOM 30. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________ und B___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde Y___________\n\n4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) als\npersönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen\ndesjenigen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der\nEntscheidfindung berücksichtigt, der vom Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffen\nist. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu\nbegründen, damit der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In\ndiesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen\nsich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung\ngilt als genügend, wenn der Betroffene in die Lage versetzt wird, die Tragweite der\nEntscheidung zu verstehen und sie in Kenntnis der Sache anzufechten (BGE 134 I 83\nE. 4.1; 133 I 270 E. 3.1; 126 I 15 E. 2a/aa; 125 II 369 E. 2c; 124 II 146 E. 2a; 123 I 131\nE. 2c; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1P.666/2005 vom 21. Februar 2006 E.\n4.1).\n\n4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Staatsrat nicht\ngeltend gemacht hat, dass die Verfügung der Gemeinde vom\n15. September/17. Dezember 2008 zu wenig respektive auf eine Art und Weise\nbegründet sei, die er nicht nachvollziehen könne und die deshalb eine Verletzung\nseines rechtlichen Gehörs konstituiere. Macht er dies nun erstmals vor Kantonsgericht\ngeltend, schenkt er dem Devolutiveffekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu wenig\nBeachtung: Der Devolutiveffekt bewirkt, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die\nangefochtene Verfügung ersetzt. Allein der Rechtsmittelentscheid ist Gegenstand des\nanschliessenden oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Thomas\nMerkli/Aeschlimann Arthur/Herzog Ruth, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989\nüber die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG; BSG 155.21), N 13 zu\nArt. 72 VRPG). Deshalb ist nicht der Entscheid der Gemeinde vom\n15. September/17. Dezember 2008 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen\nVerfahrens vor Kantonsgericht, sondern vielmehr der Entscheid des Staatsrates vom\n23. März 2011 (Thomas Merkli/Aeschlimann Arthur/Herzog Ruth, Kommentar zum\nGesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG;\nBSG 155.21), N 13 zu Art. 72 VRPG). Insoweit der Beschwerdeführer also geltend\nmacht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Gemeinde\nihren Entscheid vom 15. September/17. Dezember 2008 zu wenig begründet habe, ist\ner nicht zu hören.\n\n4.3 Selbst wenn man – in Anwendung von Art. 79 Abs. 3 VVRG – vor Kantonsgericht\nauf die Rüge, die Gemeinde habe auf Grund unrichtiger Begründung ihres Entscheides\ndas rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, eintreten wollte, könnte der\n-6-\n\nArgumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden: Nach dem Dafürhalten\ndes Kantonsgerichts hat die Gemeinde ihre Verfügung vom\n15. September/17. Dezember 2008, mit dem sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung\neiner Parkplatzersatzabgabe in der Höhe von total Fr. 10 000.-- verpflichtet hat,\ngenügend und verständlich begründet: Aus der Verfügung gehen sowohl die\ngesetzlichen Bestimmungen, auf die sich die Gemeinde stützt, als auch ihre\nBemessungsgrundlagen klar hervor. Der Umstand alleine, dass die Begründung des\nEntscheids der Gemeinde nicht dahingehend ausgefallen ist, wie sich der\nBeschwerdeführer dies gewünscht hätte, konstituiert keine unvollständige Begründung\ndes Entscheides, die eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers\nnach sich ziehen könnte. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten\nableiten.\n\n"}