{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-91_2012-03-30.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/87721ba7875683c42a6cd3e7571f36af/file/", "Checksum": "9bead7bce67fed52a0351e6975db6473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.03.2012 A1 11 91"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 30.03.2012 A1 11 91"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 30.03.2012 A1 11 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 91         URTEIL VOM 30. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________ und B___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde Y___________"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:19", "Checksum": "2c21a2681f2463278b8908f3abff0530", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.03.2012 A1 11 91\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 91         URTEIL VOM 30. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________ und B___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde Y___________\n\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer die\nGelegenheit eingeräumt, bis am 2. September 2011 zu den Beschwerdeantworten des\nStaatsrates und der Gemeinde Stellung zu nehmen, wovon er keinen Gebrauch\nmachte.\n\nWeitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,\nsoweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.\n\nErwägungen\n\n1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im\nSinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die\nVerwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die\nmangels Ausschlusses in den Art. 74 bis 77 VVRG der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 80 Abs.\n1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert. Der\nStaatsratsentscheid ist für ihn teilweise negativ ausgefallen, weil die von der Gemeinde\nauferlegte Pflicht zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe durch den Staatsrat\ngeschützt worden ist. Deshalb ist der Beschwerdeführer durch den Staatsratsentscheid\nberührt; er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf\ndie form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 80 Abs. 1\nlit. b und c i.V.m. 46 und 48 VVRG).\n-4-\n\n2. Vor Kantonsgericht hängig und damit vorliegend umstritten ist nur noch die Pflicht\ndes Beschwerdeführers zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe. Das Gericht hat\ndie Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich\nim Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80\nAbs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich\nÜberschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder\nunvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht\nwerden, die Unzweckmässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht\nzutreffen (Art. 78 VVRG).\n\n3. Der Beschwerdeführer hat den Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanzen verlangt.\nWeiter beantragt er die Durchführung einer Ortsschau, ohne jedoch zu begründen,\ninwiefern diese notwendig und sinnvoll sein könnte.\n\n3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE\n120 Ib 379 E. 3b): Sind die Beweise relevant und können sie die Entscheidung\nbeeinflussen, haben die Parteien die Möglichkeit, deren Abnahme zu verlangen (BGE\n127 I 54 E. 2b; 124 I 242 E. 2). Das Beweisverfahren kann aber geschlossen werden,\nohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich\nihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener\nBeweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch\nweitere Beweiserhebungen nicht geändert (Alfred Kölz/Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998,\nS. 39, Rz. 111 und S. 117, Rz. 320; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A.,\nBern 1983, S. 274; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1).\n\n3.2 Im vorliegenden Fall hat das Gericht sämtliche Akten der Vorinstanzen beigezogen\nsowie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Überdies\nbefinden sich in den Akten das Baugesuch, ein Situationsplan sowie eine\numfangreiche Fotodokumentation, welche das Haus und die Zufahrt dazu\nveranschaulichen. Daraus lässt sich der Zustand des Hauses sowohl vor als auch nach\ndem Umbau ermessen. Vor diesem Hintergrund würde eine Ortsschau ins Leere\nlaufen. Im Übrigen ist – wie in den nachfolgenden Erwägungen noch darzulegen sein\nwird – entgegen der Ansicht des Staatsrates und der Gemeinde der Umfang der\nUmbauarbeiten nicht (allein) ausschlaggebend für die Beantwortung der umstrittenen\nFrage, ob die Gemeinde dem Beschwerdeführer zu Recht die Bezahlung einer\nParkplatzersatzabgabe auferlegt hat. Zu guter Letzt ist in Erinnerung zu rufen, dass der\nBeschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens wiederholt Gelegenheit hatte, sich\nausführlich zu äussern. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die\nentscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden\nrechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen.\nDas Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in\nantizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel – insbesondere die vom\nBeschwerdeführer anbegehrte Ortsschau – würden an der zu beurteilenden Sach- und\nRechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.\n-5-\n\n4. Der Beschwerdeführer macht als Erstes eine Verletzung des rechtlichen Gehörs\ndurch die Gemeinde geltend. Letztere habe die angefochtene Verfügung falsch\nbegründet. Die (richtige) Begründungspflicht ergebe sich jedoch aus dem Anspruch auf\nrechtliches Gehör. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, zu erkennen, von\nwelchen Überlegungen sich die Gemeinde habe leiten lassen. Deshalb sei sein\nAnspruch auf rechtliches Gehör verletzt.\n\n"}