{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-91_2012-03-30.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/87721ba7875683c42a6cd3e7571f36af/file/", "Checksum": "9bead7bce67fed52a0351e6975db6473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.03.2012 A1 11 91"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 30.03.2012 A1 11 91"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 30.03.2012 A1 11 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 91         URTEIL VOM 30. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________ und B___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde Y___________"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:19", "Checksum": "2c21a2681f2463278b8908f3abff0530", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.03.2012 A1 11 91\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 91         URTEIL VOM 30. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________ und B___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde Y___________\n\nA1 11 91\n\nURTEIL VOM 30. MÄRZ 2012\n\nKantonsgericht Wallis\nÖffentlichrechtliche Abteilung\n\nEs wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier\nund Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery\n\nin Sachen\n\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde\n\nvon\n\nX___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________ und B___________\n\ngegen\n\nStaatsrat des Kantons Wallis\n\nund\n\nEinwohnergemeinde Y___________\n\n(Abgaben & Gebühren)\n\nJUGCIV\n-2-\n\nSachverhalt\n\nA. X___________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. C___________, Plan\nNr. D___________, E___________, in F___________, auf Gebiet der Gemeinde\nY___________ (Gemeinde). Am 28. April 2008 reichte er ein Baugesuch ein, um das\nauf dieser Parzelle stehende Gebäude zu renovieren. Mit Verfügung vom\n15. September/17. Dezember 2008 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung, verfügte\ndarin aber unter Ziff. 4.4 eine Parkplatzersatzabgabe von Fr. 10 000.-- (zwei Parkplätze\nà Fr. 5 000.--) sowie unter Ziff. 4.7 Anschlussgebühren für Trinkwasser von total\nFr. 2 500.--. Unter Ziff. 5.9 hielt die Gemeinde fest, dass die definitiven\nAnschlussgebühren für Trink- und Abwasser nach Eröffnung der neuen\nKatasterschatzung in Rechnung gestellt und zu Lasten der Bauherrschaft gehen\nwürden.\n\nB. Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 legte X___________ dagegen\nVerwaltungsbeschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis (Staatsrat) ein und\nersuchte dabei um Aufhebung der von der Gemeinde erhobenen Gebühren gemäss\nZiff. 4.4, 4.7 und 5.9 des Bauentscheides. Vom 20. Februar 2009 bis zum 30. Juli 2009\nwurde das Verfahren auf Gesuch der Gemeinde hin sistiert, damit die Gemeinde\nweitere Abklärungen treffen konnte. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Juni\n2009 nahm der Staatsrat das Verfahren wieder auf. In ihrer Beschwerdeantwort vom\n31. August beantragte die Gemeinde, dass die Verwaltungsbeschwerde abzuweisen\nund ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. Ausserdem seien\ndie Kosten von Verfahren und Entscheid X___________ aufzuerlegen. Mit\nStellungnahme vom 22. September 2009 ergänzte X___________ seine Anträge vom\n8. Januar 2009 dahingehend, dass ihm ebenfalls eine Parteientschädigung\nzuzusprechen sei. Überdies beantragte er, dass die Kosten von Verfahren und\nEntscheid der Gemeinde aufzuerlegen seien. Die Gemeinde hielt in ihrer Duplik vom\n30. November 2009 an den Rechtsbegehren ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August\n2009 fest.\n\nC. Mit Urteil vom 23. März 2011 entschied der Staatsrat, dass die\nVerwaltungsbeschwerde vom 8. Januar 2009 teilweise gutgeheissen, Ziff. 4.7 der\nBaubewilligung der Gemeinde vom 15. September/17. Dezember 2008 im Sinne der\nErwägungen aufgehoben und die Angelegenheit zum Erlass einer neuen Verfügung an\ndie Gemeinde zurückgewiesen werde. Die Kosten von Verfahren und Entscheid in der\nHöhe von Fr. 800.-- wurden X___________ nur zur Hälfte auferlegt; die andere Hälfte\nwurde nicht erhoben. Überdies wurde X___________ zu Lasten der Gemeinde eine\nParteientschädigung in der Höhe von Fr. 50.-- zugesprochen (er war bis zu jenem\nZeitpunkt nicht anwaltlich vertreten).\n\nD. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Mai 2011 beantragte X___________\n(Beschwerdeführer) respektive sein Rechtsvertreter beim Kantonsgericht, dass der\nEntscheid des Staatsrates vom 23. März 2011 bezüglich der zu leistenden\nParkplatzgebühren aufzuheben sei. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der\n-3-\n\nGemeinde aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung\nzuzusprechen. Zur Begründung führte er an, dass er sein Haus bloss renoviert und\nnicht umgebaut habe, weshalb die Voraussetzungen für die Pflicht zur Bezahlung einer\nParkplatzersatzabgabe (die auf grössere Umbauten abstellten) nicht erfüllt seien.\nÜberdies habe die Gemeinde in ihren kommunalen Reglementen den Kreis der\nAbgabepflichtigen in unzulässiger Weise erweitert, indem sie das Kriterium des\nMehrbedarfs nicht in die Regelung mit einbezogen habe. Der Beschwerdeführer sei\ndeshalb nicht verpflichtet, die Parkplatzersatzabgabe in der Höhe von Fr. 10 000.-- zu\nleisten.\n\nDie Gemeinde nahm am 7. Juli 2011 Stellung und stellte folgende Rechtsbegehren:\n„Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist,\nabzuweisen und der Bauentscheid betr. Parkplatzersatzabgabe zu bestätigen [Ziff. 1].\nDie Kosten von Verfahren und Entscheid trägt wer rechtens [Ziff. 2].“ Die Gemeinde\nmachte insbesondere geltend, die Anforderungen an einen Umbau, der eine\nParkplatzersatzabgabepflicht nach sich ziehe, seien erfüllt. Ihr Reglement betreffend\nParkplatzersatzabgaben sei vom Staatsrat homologiert worden, weshalb darin mit\nBestimmtheit keine Kompetenzüberschreitung enthalten sei und sie sich zu Recht\ndarauf berufe.\n\n"}