_, ist, gestand ihr die Schätzungskommission eine Entschädigung von Fr. 22 100.-- zu. Überdies anerkannte sie einen Bewertungszuschlag für die Garage in der Höhe von Fr. 7 400.--. Der Beschwerdeführerin wurde somit eine Enteignungsentschädigung in der Höhe von total Fr. 29 500.-- zugesprochen. Diese Zahlen entsprechen den durchschnittlichen Verkehrswerten in der Gemeinde und sind durchaus gerechtfertigt. Es besteht kein Grund, den Entscheid der Schätzungskommission vom 7. März 2011 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine höhere Entschädigung zuzusprechen. 9. Somit sind die Begehren der Beschwerdeführerin gesamthaft abzuweisen. Sie ist deshalb als unterliegende Partei anzusehen.