Zum Teil stützte jene ihren Entscheid auf die Gemeindeschätzung vom 26. Juli 2007, welche für den Boden Fr. 300.--/m2 und für das Gebäude Fr. 160.--/m2 veranschlagt hatte. Unter weiterer Berücksichtigung von Baunebenkosten sowie eines Rundungsbetrages veranschlagte die Schätzungskommission einen Zeitwert für die Scheune und den Stall in der Höhe von total Fr. 65 000.-- respektive von Fr. 650.-- pro Anteilsquote. Da die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Anteilsquote von E___________ an der Grundparzelle Nr. F___________, Plan Nr. G___________, Gemeinde Y___________, ist, gestand ihr die Schätzungskommission eine Entschädigung von Fr. 22 100.-- zu.