8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verkehrswert von Einstellplätzen für Personenwagen in Parkhäusern nicht mit dem Verkehrswert von Zustellräumen für landwirtschaftliche Maschinen gleichgesetzt werden kann. Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin darauf abzielt, geht sie fehl. Ebenso wenig vermag das Kantonsgericht der Meinung der Beschwerdeführerin zu folgen, wonach der Entscheid der Schätzungskommission vom 7. März 2007 pauschal und standardisiert sei. Zum Teil stützte jene ihren Entscheid auf die Gemeindeschätzung vom 26. Juli 2007, welche für den Boden Fr. 300.--/m2 und für das Gebäude Fr. 160.--/m2 veranschlagt hatte.