der Scheune Nr. 5 und am Podest Nr. 10 im 1. Stock). Inwiefern jedoch nicht nur die Garage Nr. 3, sondern auch die Scheune Nr. 5 und das Podest Nr. 10 zu tief geschätzt worden seien, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Dabei ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen hat, sondern sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken kann (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Deshalb sind die Begehren um Aufhebung des Entscheids der Schätzungskommission in Bezug auf die Scheune Nr. 5 und das Podest Nr. 10 im 1. Stock abzuweisen.