7. Die Beschwerdeführerin begründet die mangelhafte Schätzung durch die Schätzungskommission allein mit dem Umstand, dass der Zustellraum für die landwirtschaftlichen Maschinen einerseits sowie die Zufahrtsrampe zur Scheune andererseits zu tief veranschlagt worden seien. In den Rechtsbegehren jedoch führt sie an, der Entscheid der Schätzungskommission Nr. 4 vom 7. März 2011 sei gänzlich (und nicht nur in Bezug auf den Zustellraum und die Zufahrtsrampe) aufzuheben und eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 54 700.-- zuzusprechen. Diese Summe entspricht der Schätzung der Immobilienbewertung Architektur I_________