Selbst wenn man einen bloss mittelgrossen Personenwagen auf der Zufahrt zur Scheune abstellt, versperrt dieser mindestens die Hälfte des Gehsteiges, was ein Verstoss gegen Art. 41 Abs. 1bis der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) darstellt. Deshalb kann die Zufahrt zur Scheune nicht als eigenständiger Autoabstellplatz im Freien qualifiziert werden. Ein Realwert von Fr. 10 000.-- für die Zufahrt zur Scheune, wie ihn die Immobilienbewertung Architektur I___________ postuliert, ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar.