6. Die Beschwerdeführerin stellte sich überdies auf den Standpunkt, dass ein Autoabstellplatz mit einer Tiefe von vier Metern durchaus geeignet sei, um kleinere Personenwagen zu parkieren. Deshalb sei auch die Zufahrt zur Scheune als eigenständiger Parkplatz zu qualifizieren und entsprechend zu bewerten. Die fotografische Dokumentation, welche die Gemeinde mit ihrer Vernehmlassung dem Kantonsgericht eingereicht hat (Belege Nrn. 1 und 2), widerlegt jedoch die Behauptung der Beschwerdeführerin: Selbst wenn man einen bloss mittelgrossen Personenwagen auf der Zufahrt zur Scheune abstellt, versperrt dieser mindestens die Hälfte des Gehsteiges, was ein Verstoss gegen Art.