Ein monatlicher Mietzins von Fr. 120.-- für einen Abstellraum in einer Scheune ist deshalb übersetzt. Ausserdem muss in Erwägung gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin den von ihr geltend gemachten Mietzins in der Vergangenheit nie als Eigenmietwert deklariert und damit auch nicht versteuert hat. Dem Begehren der Beschwerdeführerin, für den Zustellraum für landwirtschaftliche Fahrzeuge sei ein Mietwert von Fr. 1 440.-- pro Jahr (Fr. 120.-- x 12) einzusetzen, kann deshalb keine Folge geleistet werden.