2011 E. 2; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar, RPG 2006, N 17 zu Art. 22 RPG; schliesslich auch BVR 2000 22 E. 4 f und Urteil des Bundesgerichts 1E.13/2004 vom 8. Mai 2005 zum Umstand, dass nur der Entzug von formell und materiell rechtmässigen Nutzungen enteignungsrechtliche Entschädigungsfolgen zeitigt). Die Frage, ob es sich vorliegend um eine bewilligungspflichtige oder um eine bewilligungsfreie Umnutzung handeln würde, kann dahingestellt bleiben, da die zukünftige Nutzungsänderung - wie ausgeführt - weder geltend gemacht wurde noch sich aus den Akten ergibt.