Nutzungsänderungen unterliegen - selbst wenn sie ohne bauliche Vorkehren auskommen - grundsätzlich der Bewilligungspflicht. Ausnahmen davon greifen nur dann, wenn (auch) der neue Verwendungszweck der Nutzung entspricht, die in der fraglichen Zone zugelassen ist, oder sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist (BGE 113 Ib 223 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 1C_157/2011 vom 21 Juli 2011 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 11 177 vom 15. Dezember -9-