Heinz Hess/Heinrich Weibel, a. a. O., N 56 zu Art. 19 EntG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass zukünftig die Möglichkeit bestanden hätte, die Scheune nicht nur als Zustellraum für landwirtschaftliche Maschinen, sondern auch als Einstellplatz für Personenwagen zu benutzen. Die Akten liefern dafür auch keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon würde die Umnutzung des Zustellraumes für landwirtschaftliche Maschinen in einen Einstellplatz für Personenwagen eine Nutzungsänderung darstellen. Nutzungsänderungen unterliegen - selbst wenn sie ohne bauliche Vorkehren auskommen - grundsätzlich der Bewilligungspflicht.