5.5 Weiter ist auf den Umstand einzugehen, dass die gegenwärtige Verwendung eines Grundstücks nicht schlechthin massgebend ist für seine Bewertung: Die zukünftige Verwendungsmöglichkeit kann sich im Verkehrswert niederschlagen, wenn die gegenwärtige Nutzung nicht die bestmögliche darstellt, sondern sich potentielle Käufer eine vorteilhaftere Nutzung als die bisherige erhoffen können (Art. 15 Abs. 2 EntG; Heinz Hess/Heinrich Weibel, a. a. O., N 56 zu Art.