Schliesslich ist festzuhalten, dass die Schätzungskommission den Enteignungswert der Garage - entgegen der Unterstellung der Beschwerdeführerin - nicht etwa deshalb tiefer angesetzt hat, weil sie davon ausging, der Zustellraum sei mangels Vorplatzes keine „vollwertige Garage“. Vielmehr anerkannte sie die Garage als Zustellraum für landwirtschaftliche Maschinen, ging jedoch davon aus, dass dessen Verkehrswert nicht mit dem Verkehrswert von Einstellplätzen für Personenwagen gleichzusetzen sei, was nicht zu beanstanden ist.