Die Schätzungskommission durfte und musste mithin die Tatsache, dass der in casu umstrittene Zustellraum für landwirtschaftliche Maschinen die gesetzlichen Anforderungen an eine Garage des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde nicht erfüllt, in Erwägung ziehen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Schätzungskommission den Enteignungswert der Garage - entgegen der Unterstellung der Beschwerdeführerin - nicht etwa deshalb tiefer angesetzt hat, weil sie davon ausging, der Zustellraum sei mangels Vorplatzes keine „vollwertige Garage“.