_ schreibt nämlich tatsächlich vor, dass Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse einen Vorplatz von mindestens fünf Metern Tiefe, gemessen vom Strassen- respektive Trottoirrand, aufzuweisen haben. Der Vorplatz des vorliegend umstrittenen Zustellraumes für landwirtschaftliche Maschinen verfügt jedoch bloss über eine Tiefe von vier Metern. Für die Ermittlung des Verkehrswertes ist die rechtliche und tatsächliche Nutzung im Bewertungszeitpunkt massgebend (BGE 129 II 470 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1P.421/2002 vom 7. Januar 2003; ZWR 2011, S. 162, E. 3.3; ZWR 2005, S. 18; 2004, S. 45; Heinz Hess/Heinrich Weibel, a. a. O., N 52 und 57 zu Art.