5.4 Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, die Schätzungskommission habe den Zustellraum für landwirtschaftliche Maschinen nicht als vollwertige Garage betrachtet, da der notwendige Vorplatz fehle. Darauf kann es nach Meinung der Beschwerdeführerin jedoch nicht ankommen. Auch hier ist der Position der Beschwerdeführerin nicht beizupflichten: Art. 69 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Y___________ schreibt nämlich tatsächlich vor, dass Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse einen Vorplatz von mindestens fünf Metern Tiefe, gemessen vom Strassen- respektive Trottoirrand, aufzuweisen haben.